Satzung
des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Gau-Algesheim 1860 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Gau-Algesheim 1860 e.V.“
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. (3) Der Verein hat seinen Sitz in 55435 Gau-Algesheim.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bingen eingetragen werden. Der Name wird nach der Eintragung mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) versehen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz in der jeweils gültigen Fassung, sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Stadt Gau-Algesheim b) die Förderung der Beziehung zwischen der Bevölkerung und der Feuerwehr
c) die Förderung der Zusammenarbeit und der Kameradschaft der Feuerwehrangehörigen untereinander und mit anderen Wehren bzw. Feuerwehrfördervereinen
d) Förderung der Alterskameraden
e) die Betreuung der Jugendfeuerwehr
f) die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes.
g) Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Diesen Zweck fördert der Verein durch seine gesamten Einkünfte abzüglich der Aufwendungen, die für seinen Bestand und seine Arbeit erforderlich sind.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) den aktiven Mitgliedern, d. h., den Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung, den Mitgliedern der Altersabteilung, den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
b) den Ehrenmitgliedern
c) den fördernden Mitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied kann jede Person werden, die gemäß dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz in der jeweiligen Fassung Feuerwehrdienst in der Feuerwehr der Stadt Gau-Algesheim als Feuerwehrangehöriger der Einsatzabteilung verrichtet bzw. als Mitglied der Altersabteilung verrichtet hat. Aktives Mitglied kann ebenfalls jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr der Stadt Gau-Algesheim werden, und zwar mit Einverständnis des Erziehungsberechtigten. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden sind.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf es einer Erklärung des Vorstandes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung b) durch Kündigung der Mitgliedschaft
c) durch Ausschluss
(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 7 Mittel
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge,
b) freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
(2) Die Beitragserhebung richtet sich nach der Beitragsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) geschäftsführender Vorstand c) Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Genehmigung der Jahresrechung und des neuen Hauhaltsetats
g) Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
j) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall beim 2. Vorsitzenden eingereicht werden.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Grund ist mit der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
§ 12 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem der Einsatzabteilung oder der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehörenden Mitglied als 1. Vorsitzender
b) dem der Einsatzabteilung oder der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehörenden Mitglied als 2. Vorsitzender
c) dem Kassenverwalter
d) dem Schriftführer
e) zwei Vertretern aus der Einsatzabteilung
f) einem Vertreter der Altersabteilung
g) einem Vertreter der Jugendfeuerwehr
h) einem Vertreter der Ehrenmitglieder
i) zwei Vertretern der fördernden Mitglieder
(2) Der Verein wird von dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem jeweiligen gemäß dem Landesgesetz über den
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz ernannten Wehrführer der
Freiwilligen Feuerwehr Gau-Algesheim, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht ist auf laufende Geschäfte in Höhe von 2.000,00
EUR beschränkt. Bei Überschreitung der 2.000,00 EUR ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes notwendig. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter, der Kassierer und der Wehrführer nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(4) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Über die in der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse und wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 12a Haftung
(1) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt.
(2) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die Versicherungen gedeckt sind.
(3) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
§ 13 Rechnungswesen
(1) Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er verwaltet das Vermögen des Vereins, er führt die Kasse, die Bücher und Konten, er sorgt für den Eingang der Mitgliedsbeiträge.
(2) Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 100,00 EUR ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall, sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 14 Schriftführer
Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll und fertigt einen Bericht an. Er führt das Verzeichnis der Mitglieder und erledigt alle sonstigen schriftlichen Arbeiten.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Die Jahresmitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Alljährlich fällt ein Prüfer aus. Der im Vorjahr gewählte Ersatzprüfer wird dann Kassenprüfer, so dass die Versammlung einen neuen Ersatzprüfer wählt. Sollten mehr als einer der Kassenprüfer ausfallen, müssen zur Kassenprüfung im Rahmen einer Mitgliederversammlung Neuwahlen durchgeführt werden.
(2) Die Kassenprüfer haben jeweils rechtzeitig vor der Jahresmitgliederversammlung die Kasse, die Kassenbücher, die Rechnungsbelege und die Quittungen zu prüfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, zu zweit jederzeit die Kassen- und Rechnungsführung zu kontrollieren.
§ 16 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim die es unmittelbar und aus- schließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§ 17 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzungen dürfen ausschließlich im Rahmen von Mitgliederversammlungen beschlossen werden, die zu diesem Zweck unter Angabe der Änderungsanträge einberufen worden sind.
(2) Die Einladung mit Bekanntgabe der Änderungsanträge erfolgt schriftlich.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde im Rahmen der Gründungsversammlung am 4. Juli 2007 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gau-Algesheim, den 05.03.2018